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   FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98   

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https://dejure.org/1999,6274
FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98 (https://dejure.org/1999,6274)
FG München, Entscheidung vom 08.12.1999 - 1 K 1623/98 (https://dejure.org/1999,6274)
FG München, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 1 K 1623/98 (https://dejure.org/1999,6274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; Beherrschende Stellung von Gesellschaftern durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 255
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Sachsen, 16.03.1994 - 1 K 36/93
    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Das gegen die EE vom 4.12.1992 angestrengte Klageverfahren (1 K 36/93) wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz der Kl vom 10.4.1996), nachdem das FA mit Änderungsbescheid vom 15.3.1996 (Einkommensteuer 1979 nunmehr: 102.096 DM) die Tantieme nicht mehr berücksichtigt hatte.

    Zur Begründung der Klage verweisen die Kl auf die im Verfahren 1 K 36/93 eingereichten Schriftsätze.

    Eine vom FA im Verfahren 1 K 36/93 behauptete Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Kl und damit ein Zufluß bereits im Jahr 1979 konnte in diesem Verfahren nicht glaubhaft dargelegt werden.

    Nachdem das FA im Laufe des Verfahrens 1 K 36/93 erkannt hatte, daß die Umsatztantieme erst im Jahr 1980 zu versteuern war, und die Veranlagung des Jahres 1979 zugunsten der Kl berichtigte (Einkommensteuerbescheid 1979 vom 15.3.1996), konnte es die Besteuerung der Tantieme im Jahr 1980 (Einkommensteuerbescheid 1980 vom 18.1.1996) nachholen (vgl. Urteil des BFH vom 27.5.1993 IV R 65/91, BStBl II 1994.76).

    Die Festsetzungsfrist lief noch bis 11.4.1996 (Eingang der Erledigterklärung der Kl im Verfahren 1 K 36/93).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Außerdem ist beim beherrschenden Gesellschafter ein Zufluß des Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (vgl. Urteile des BFH vom 19.7.1994 VIII R 58/92, BStBl II 1995.362, und vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984.480).

    Dies wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn er im Zusammenwirken mit anderen, gleiche Interessen verfolgenden Gesellschaftern in der Lage ist, in bestimmten Bereichen (z.B. zur Durchsetzung einer nachträglichen Gehaltserhöhung) eine einheitliche Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen (vgl. Urteile des BFH vom 9.4.1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808, vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984.480, und vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982/139).

  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Dieser kann darin bestehen, dass das Unternehmen sich in einer Aufbau- oder Umbauphase befindet oder der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich für den Vertrieb zuständig ist (vgl. BFH vom 19.5.1993, BFH/NV 1994, 124).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Nachdem das FA im Laufe des Verfahrens 1 K 36/93 erkannt hatte, daß die Umsatztantieme erst im Jahr 1980 zu versteuern war, und die Veranlagung des Jahres 1979 zugunsten der Kl berichtigte (Einkommensteuerbescheid 1979 vom 15.3.1996), konnte es die Besteuerung der Tantieme im Jahr 1980 (Einkommensteuerbescheid 1980 vom 18.1.1996) nachholen (vgl. Urteil des BFH vom 27.5.1993 IV R 65/91, BStBl II 1994.76).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Außerdem ist beim beherrschenden Gesellschafter ein Zufluß des Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (vgl. Urteile des BFH vom 19.7.1994 VIII R 58/92, BStBl II 1995.362, und vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984.480).
  • BFH, 21.10.1981 - I R 230/78

    Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung einer GmbH

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Dies wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn er im Zusammenwirken mit anderen, gleiche Interessen verfolgenden Gesellschaftern in der Lage ist, in bestimmten Bereichen (z.B. zur Durchsetzung einer nachträglichen Gehaltserhöhung) eine einheitliche Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen (vgl. Urteile des BFH vom 9.4.1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808, vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984.480, und vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982/139).
  • BFH, 09.04.1997 - I R 52/96

    Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Dies wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn er im Zusammenwirken mit anderen, gleiche Interessen verfolgenden Gesellschaftern in der Lage ist, in bestimmten Bereichen (z.B. zur Durchsetzung einer nachträglichen Gehaltserhöhung) eine einheitliche Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen (vgl. Urteile des BFH vom 9.4.1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808, vom 14.2.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984.480, und vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982/139).
  • BFH, 31.05.1995 - I R 64/94

    Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer mehrgliedrigen

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Regelmäßig wird eine verdeckte Gewinnausschüttung dann bejaht, wenn der Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre (vgl. Urteil des BFH vom 31.5.1995 I R 64/94, BStBl II 1996.246).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Für eine Erkennbarkeit i.S. des § 174 Abs. 3 genügt die Darstellung des Vorgangs im Betriebsprüfungsbericht (vgl. Urteil des BFH vom 29.10.1991 VIII R 2/86, BStBl II 1992.832).
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 304/84

    Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung - Ausüben einer reinen

    Auszug aus FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98
    Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter, ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dann anzunehmen, wenn es an einer klaren und im voraus getroffenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt von der Kapitalgesellschaft gezahlt werden soll (vgl. Urteil des BFH vom 24.7.1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90).
  • BFH, 10.05.1989 - I R 159/85

    Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) - Rechtmäßigkeit einer

  • BAG, 10.12.1973 - 3 AZR 318/73

    Verwirkung - Mehrarbeit - Prämie - Verjährung - Jahresumsatzprämie - Beginn -

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